Unsere artenreiche Natur mit ihren Pflanzen und Tieren wird einerseits immer stärker ganz selbst-verständlich als Erholungsraum genutzt. Das Eigen-tum an Grund und Boden und die damit verbunden
Rechte müssen andererseits auch respektiert werden. Rechtswidrige Eingriffe ins Eingentumsrecht und Übertretungen der Naturschutz- und Jagdge-setze passieren in den meisten Fällen nicht vorsätzlich.
Ursachen dafür sind Gedankenlosigkeit oder Unkenntnis der Rechtslage. Der Wanderer und Naturliebhaber ist nicht nur Gast des jeweiligen Grundeigentümers, sondern auch Gast
in der Wohnung der Wildtiere. Verhalten wir uns als Gast so, wie wir es auch von Besuchern in unserer Wohnung erwarten. Es sollten daher beim Wandern
ausschließlich öffentliche Wege oder markierte Routen benutzt werden. Hunde sollten immer an der Leine geführt werden. Diese einfachen Ein-schränkungen beeinträchtigen den Erholungswert der Natur nicht.
Bitte beachten:
Das Betreten von Feldflächen wie Äcker, Wiesen, Brachen oder Stillegungsflächen ist nur mit Zustimmung des Grundeigentümers erlaubt. (Gleiches gilt auch für das Reiten oder das Befahren solcher Flächen).
Waldflächen dürfen zu Erholungszwecken zu Fuß betreten werden. Gesperrte Gebiete bleiben auch im Wald „tabu“. Das Reiten auf oder das Befahren von Waldflächen ist nur mit Zustimmung des
Grundeigentümers erlaubt.
Zum Wohle unserer Natur sollten diese wenigen Bestimmungen und Empfehlungen von uns allen berücksichtigt werden.
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