Jagdprüfung

Allgemeines

Seit 1. Jänner 2003 ist für die Durchführung der Jagdprüfung die jeweilige Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes zuständig. Die Anmeldung zur Prüfung erfolgt zentral beim NÖ Landesjagdverband, Wickenburggasse 3, 1080 Wien, Tel. Nr. 01/405 16 36, E-Mail jagd@noeljv.at.

Ein Kursbesuch zur Vorbereitung auf die Jagdprüfung ist möglich, Veranstalter ist die jeweilige Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes (nähere Informationen: NÖ Landesjagdverband, Wickenburggasse 3, 1080 Wien, Tel. Nr. 01/40516 36, jagd@noeljv.at, siehe auch:
 NÖ Landesjagdverband ). Zur Vorbereitung auf die Jagdprüfung wird oft der Jagdprüfungsbehelf verwendet. Diesen können Sie beim NÖ Landesjagdverband kaufen.

Die Jagdprüfung ist bei der Bezirksgeschäftsstelle des NÖ Landesjagdverbandes Ihres Wohnsitzes abzulegen. Wohnen Sie nicht in Niederösterreich müssen Sie die Jagdprüfung beim NÖ Landesjagdverband in Wien ablegen.

Achtung: Eine vor einer nicht zuständigen Prüfungskommission abgelegte Prüfung ist ungültig und muss vor der zuständigen Kommission wiederholt werden.



Ablauf der Jagdprüfung, theoretischer Teil

Die Prüfung wird vor einer Prüfungskommission abgelegt. Diese besteht aus dem/der Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern. Der/die Vorsitzende hat die Prüfung zu leiten und selbst Prüfungsfragen zu stellen.

Die Prüfung ist  n i c h t öffentlich. Sie besteht aus einem theoretischen (mündlichen) und einem praktischen Teil. 

 

Theoretischer (mündlicher) Teil

Der Prüfungswerber bzw. die Prüfungswerberin hat zunächst in diesen Prüfungsteil die zur ordnungsgemäßen Ausübung der Jagd unerlässlichen Kenntnisse in folgenden Prüfungsgegenständen nachzuweisen:

1. Die für die Ausübung der Jagd maßgebenden Rechtsvorschriften einschließlich der grundlegenden Bestimmungen des Natur-, Tier- und Umweltschutzrechtes des Forstrechtes sowie des Waffenrechtes;

2. Handhabung, Wirkung und Behandlung der jagdlich gebräuchlichen Waffen und Munition sowie die hiebei zu beobachtenden Vorsichtsmaßregeln;

3. Erkennungsmerkmale und Lebensweise des wichtigsten heimischen Wildes;

4. Jagdbetrieb und Wildhege sowie der Wechselwirkungen zwischen dem Wild und seiner Umwelt;

5. der wichtigsten Jagdfachausdrücke und Jagdgebräuche;

6. Jagdhundehaltung und Jagdhundeführung;

7. Behandlung des erlegten Wildes und Wildfleischhygiene;

8. der wichtigsten zum Zweck der Erste-Hilfe Leistung bei Jagdunfällen zu ergreifenden Maßnahmen.

Als geeigneter Anhaltspunkt für die Fragen, die sie bei der Prüfung erwarten hat sich in der Praxis der vom Österreichischen Jagd- und Fischerei-Verlag herausgegebene Jagdprüfungsbehelf und die aktuelle Beilage über die Rechtsvorschriften herausgestellt.



Prüfung praktischer Teil

Zur praktische Prüfung im Schießen können Sie erst nach bestandenem mündlichen Teil der Prüfung antreten.

Im praktischen Teil der Prüfung haben Sie anhand von Waffen und Munition die üblicherweise bei der Jagd verwendet werden, nachzuweisen, dass Sie mit deren Handhabung hinreichend vertraut ist und ein Mindestmaß an Schießfertigkeit besitzt (zum Herunterladen: Bedingungen).

Der Kandidat bzw. die Kanditatin hat Schüsse sowohl mit einer jagdrechtlich für Schalenwild zugelassenen Jagdbüchse als auch mit einer zweischüssigen Kipplaufflinte abzugeben.

Die Kommission kann die Verwendung von bestimmten Waffen (z.B. kein gültiger Beschuss, Waffe entspricht nicht dem Jagdrecht) untersagen.


Nicht-Bestehen der Jagdprüfung

Sollten Sie die Jagdprüfung nicht bestehen, müssen Sie sie vor jener Prüfungskommission wiederholen, die die Nichteignung ausgesprochen hat. Dies gilt auch dann, wenn Sie unterdessen seinen Wohnsitz gewechselt hat. Jede Wiederholungsprüfung hat den gesamten im § 60 Abs. 4 NÖ Jagdgesetz 1974 angeführten Prüfungsstoff zu umfassen, wenn Sie im mündlichen Teil der Prüfung nicht entsprochen haben.

Haben Sie nur im praktischen Teil der Prüfung nicht entsprochen, dann hat sich die Wiederholungsprüfung nur auf diesen Teil zu beschränken. Jede Wiederholung einer Prüfung, also auch jene des praktischen Teils, ist frühestens nach 3 Monaten zulässig.

Haben Sie sich zur Prüfung angemeldet und treten Sie zu dieser ohne Begründung nicht an, oder haben Sie die Prüfung nicht bestanden, dürfen Sie zur Prüfung nur nach neuerlicher Anmeldung antreten. Das Nichtantreten ist begründet, wenn Sie nachweisen, dass Sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (z.B. Krankheit) verhindert war.