Infos für Hunde- und Katzenbesitzer

Den Hunden- und Katzenhaltern ist eine besondere Verantwortung für ihre Hunde und Katzen gegenüber den freilebenden Tieren auferlegt. Der Tierschutz darf heute nicht bei den traditionellen Haustieren (Hunde, Katzen, Zierfische, Ziervögel,...) enden. Auch unsere freilebenden Wildtiere (Rehe, Hasen, Fasane, Wachteln, Rebhühner, Schnepfen, Singvögel,...) haben ein Recht auf Tierschutz.

 

Hundehalter, die ihre Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber ihren Tieren in einer solchen Art vernachlässigen, daß die Hunde im Jagdgebiet wildern bzw. umherstreunen, machen sich gemäß § 135 Abs. 1 Z 9 des NÖ Jagdgesetzes strafbar und können wegen dieser Verwaltungsübertretung bis zu € 15.000,– (je nach dem Grad des Verschuldens) bestraft werden.

 

Jagdschutzorgane (Jagdaufseher) sind gemäß § 64 NÖ Jagdgesetz verpflichtet, wildernde Hunde zu töten. Sie sind berechtigt, Hunde, die sich erkennbar der Einwirkung ihres Halters entzogen haben und außerhalb ihrer Rufweite im Jagdgebiet abseits öffentlicher Anlagen umherstreunen, zu töten. Sie sind berechtigt, Katzen, welche in einer Entfernung von mehr als 300 m von Wohn- und Wirtschaftsgebäuden umherstreifen, zu töten. In gleicher Weise sind die Jagdausübungsberechtigten und über deren besonderer Ermächtigung auch andere, ortskundige im Jagdgebiet ständig zur Jagd berechtigte Personen mit Jagderlaubnisschein berechtigt, Hunde und Katzen zu töten. Die Tötung eines Hundes ist unter Darlegung der hiefür maßgebenden Umstände der Bezirksverwaltungsbehörde bekanntzugeben.

 

Sorgen Sie daher bitte in Ihrem eigenen Interesse, aber auch zum Schutze der freilebenden Tiere in unserer Landschaft, durch eine ordnungsgemäße Haltung und Verwahrung Ihres Hundes dafür, daß auch das in immer kleinere Lebensräume zurückgedrängte Wildtier geschützt wird.

 

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