Wildkamera

Aus einem rechtskräftig mit „Einstellung“ erledigten Verfahren und dem bisherigen Schriftwechsel mit der Datenschutzbehörde ergibt sich folgende Rechtslage:

Wildkameras dürfen ohne Bewilligung („vorher fragen, und erst nach der Bewilligung handeln“) oder ohne Registrierung („vorher registrieren und erst nach Zustimmung oder Ablauf einer Frist handeln“) nur auf Flächen, die sonst für jagdfremde Personen „gesperrt“ sind – in NÖ sind das etwa die Flächen 200 Meter im Umkreis von Fütterungen (Notzeitfütterungen, Kirrfütterungen oder Ablenkungsfütterungen) oder etwa sonstige jagdliche oder forstliche Sperrflächen – betrieben werden – auf den übrigen Flächen im Wald jedoch nicht!!!):

Die Datenschutzbehörde führt zur Anwendbarkeit des DSG 2000 aus, dass das Verwenden von Wildkameras KEINE Videoüberwachung im Sinne des § 50 a DSG 2000 darstellt – anders wäre das jedoch dann, wenn der Zweck der Überwachung darin besteht, Eigentum, Leben oder Gesundheit von Personen zu schützen. Bis zu dieser Aussage hatte die Datenschutzbehörde bei einer Wildkamera immer von einer Videoüberwachungsanlage nach §§ 50 a ff DSG 2000 gesprochen. Dieser strittige Punkt ist nunmehr geklärt. Der Jagdverband hat diese Rechtsansicht schon immer vertreten, dass nämlich in solchen Fällen KEINE Videoüberwachung im Sinne des § 50 a DSG 2000 vorliegt.

 

ACHTUNG:
Die DSB meinte bisher allerdings völlig zu Unrecht, dass durch das Betreiben einer Wildkamera dennoch eine Datenanwendung nach dem DSG 2000 vorliegen würde, die gemäß § 17 DSG 2000 der Meldepflicht unterliegen würde. Diese irrige Rechtsansicht wird nach wie vor verbreitet!

Hier irrt die DSB und wendet das DSG 2000 völlig falsch an:
Wenn Wildkameras auf Flächen aufgestellt sind, auf denen ex lege ein Betretungsverbot für jagdfremde Personen angeordnet ist und auch zu Recht besteht (Sperrfläche, Sperrgebiet), können nur Jagdpersonen (z.B. die Errichter selbst – die Jäger, die diese Wildkameras betreiben) aufgenommen werden (etwa beim Füttern): Wenn sich eine Person aber selbst aufnimmt mit der von ihr selbst aufgestellten Wildkamera, verletzt sie kein Recht auf Datenschutz und verstößt auch nicht gegen das DSG 2000. Jagdfremde Personen können aber gar nicht aufgenommen werden, denn diese dürften die Sperrflächen zu Recht gar nicht betreten. Diese Flächen sind für andere Personen als die betroffenen Jäger (Jagdausübungsberechtigten) von Gesetzes wegen ja gesperrt.

Eine Meldepflicht einer solchen Datenanwendung im Sinne des § 4 Z 7 DSG 2000 liegt allerdings gegen die bisherigen Rechtsansicht der DSB NICHT vor, denn genau dieser Fall fällt unter die Ausnahme von der Meldepflicht gemäß § 17 Abs. 2 Ziff. 4 DSG. Ebenso ist eine Kennzeichnungspflicht gemäß § 24 Abs. 4 DSG ausgenommen. Es handelt sich beim Beobachten von Wildtieren nämlich um eine Datenanwendung, die von natürlichen Personen ausschließlich für persönliche Tätigkeiten vorgenommen wird. Wildkameras werden auf Sperrgebietsflächen (Fütterungsbereiche) aufgestellt, um zufällig heranwechselndes Wild aufzunehmen und zu beobachten. Da das Jagdrecht in Österreich ein ausschießliches Recht ist, dem Wild nachzustellen, es zu beobachten, zu erlegen und sich anzueignen, bei dem JEDER ANDERE ausgeschlossen werden kann, ist auch das Beobachten von Wildtieren an der Fütterungsstelle eine persönliche Tätigkeit des Jagdausübungsberechtigten.

Es geht hier nicht um „familiäre Tätigkeiten“, sondern um die Frage, ob eine Datenanwendung von einer natürlichen Person ausschließlich für persönliche Tätigkeiten vorgenommen wird. Und genau dieser Fall liegt vor: Die Datenanwendung nach § 4 Z 7 DSG 2000 ist GENAU durch den Ausnahmetatbestand des § 17 Abs. 2 Z 4 DSG 2000 NICHT MELDEPFLICHTIG. Der Gesetzgeber hat das in das DSG 2000 hineingeschrieben.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es bei der Wildbeobachtung um persönliche Tätigkeiten des jeweiligen Jagdausübungsberechtigten geht. Ob dieser sich mit der Wildkamera selbst auch „aufzeichnete und beobachten konnte“, wenn er etwa das Futter hingab, ist unbeachtlich, denn diese Person – nämlich der Beobachter selbst – stimmte seiner eigenen Beobachtung wohl zu.

Das DSG 2000 mag zwar durch § 4 Z 7 anwendbar sein, über § 17 Abs. 2 Z 4 und § 24 Abs. 4 sind allerdings die Meldepflicht und die Kennzeichnungspflicht, die die DSB konstruieren wollte und offenbar auch weiterhin will, ex lege ausgeschlossen.

Begründung dazu: Gemäß § 1 besteht das Jagdrecht in der ausschließlichen Befugnis, innerhalb eines bestimmten Jagdgebietes dem Wild nachzustellen, es zu fangen, zu erlegen und sich anzueignen. Unter „Nachstellen“ ist auch das ausschließliche Füttern auf Futterplätzen (niemand sonst darf Füttern), das ausschließliche Beobachten bei Futterstellen (Umkreis von 200 m) durch den Jagdausübungsberechtigten subsumiert. Wir sind als Jagdausübungsberechtigte nicht nur rechtlich befugt, Wild zu beobachten, sondern auch nach dem NÖ Jagdgesetz dafür zuständig und dort nach § 1 NÖ JG auch ausschließlich dazu befugt und berechtigt. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen für Straftäter, die sich gegen die geltende Rechtslage in einer Sperrfläche befinden, gibt es nicht und können daher auch nicht verletzt werden. Es gibt auch nichts Schutzwürdiges, wenn ein unberechtigter Jagdfremder bei einer Fütterung „auftaucht“ und dort „etwas machen will, was geheim wäre und schutzwürdig wäre“. Er könnte seinen Hund oder sein Pferd dort „fressen lassen“, was nicht legal und rechtswidrig wäre, er könnte dort seine Notdurft verreichten, was illegal und rechtswidrig wäre und er könnte behaupten, seine Rechtsverletzung wäre schutzwürdiger als das Recht des Jagdausübungsberechtigten, das Wild ausschließlich an der Fütterung zu beobachten. Das trifft aber nicht zu!

Der Jagdausübungsberechtigte IST BEFUGT UND HAT DAS RECHT zum Beobachten. Geheimhaltungsinteressen eines Verwaltungsstraftäter gibt es keine, und können daher auch keine Gemeinhaltungsinteressen verletzt werden.

Der Zweck der Wildkameras ist das persönliche Beobachten des Wildes, was auch unter das Jagdrecht nach § 1 NÖ JG fällt. Als Jagdpächter sind wir auch berechtigte und befugte Jagdausübungsberechtigte – und nicht Außenstehende, denen im Wege einer Bittleihe das Beobachten von Wild erlaubt wurde.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Aufstellen und Betreiben von Wildkameras auf Sperrgebietsflächen, die von niemandem ausser von den Jagdausübungsberechtigten betreten werden dürfen, JEDENFALLS ZULÄSSIG ist. Diese Tätigkeit fällt auch nicht unter die §§ 50 a ff DSG – was nunmehr in einem rechtskräftig durch Einstellung erledigten Verfahren zum Ausdruck kam. Diese Tätigkeit mag zwar eine Datenanwendung im Sinne des § 4 Z 7 DSG 2000 sein, sie ist jedoch nach § 17 Abs. 2 Z 4 und § 24 Abs. 4 DSG 2000 nicht meldepflichtig und auch nicht kennzeichnungspflichtig.

 

NÖ LJV/Dr. Peter Lebersorger/Jänner 2015