Der Jagderlaubnisschein wird vom Jagdausübungsberechtigten (bei Jagdgesellschaften durch den Jagdleiter) ausgestellt. Er ist für drei Aufgabenbereiche vorgesehen.
1. Bestätigung für Jagdgast – freiwillig !
Mit dem Jagderlaubnisschein wird einem Jagdgast schriftlich das Ausgehrecht in einem bestimmten Revier bestätigt. Das ist nicht Voraussetzung, sondern geschieht freiwillig. Auch ein mündlich erteiltes Ausgehrecht ist gültig.
2. Fallenjagd-Erlaubnis – als schriftliche Zustimmung des Jagdleiters – Voraussetzung !
Jeder Fallenjäger (Jagdgast, Jagdaufseher, Mitglied der Jagdgesellschaft) benötigt eine schriftliche Zustimmung des Jagdausübungsberechtigten (bei Jagdgesellschaften des Jagdleiters). Diese schriftliche Zustimmung zur Fangjagd wird am besten mit dem Jagderlaubnisschein erteilt, kann aber auch in einem gesonderten Schreiben erteilt werden.
3. Erlaubnis für den Hunde- und Katzenabschuss – Voraussetzung !
Ortskundige im Jagdgebiet ständig zur Jagd berechtigte Personen (Jagdgäste) können nur mit schriftlich ausgefertigtem Jagderlaubnisschein zum Abschuß von revierenden (wildernden) Hunden und umherstreifenden Katzen ermächtigt werden. Hier gibt es keine andere Möglichkeit.
Der Jagderlaubnisschein ist durch Eintragungen der betreffenden Daten in den vorgesehenen Rubriken und durch allfällige Streichungen sowie durch die Anbringung des Datums und der Unterschrift des Jagdausübungsberechtigten auszufertigen.
Ein Jagdgast (der selbst nur ein Ausgehrecht hat) oder ein Mitpächter (der selbst nicht Jagdleiter ist) kann keinen Jagderlaubnisschein gültig ausstellen !