INFORMATION FÜR WANDERER UND NATURLIEBHABER

Unsere artenreiche Natur mit ihren Pflanzen und Tieren wird einerseits immer stärker ganz selbst-verständlich als Erholungsraum genutzt. Das Eigen-tum an Grund und Boden und die damit verbunden

Rechte müssen andererseits auch respektiert werden. Rechtswidrige Eingriffe ins Eingentumsrecht und Übertretungen der Naturschutz- und Jagdge-setze passieren in den meisten Fällen nicht vorsätzlich.

Ursachen dafür sind Gedankenlosigkeit oder Unkenntnis der Rechtslage. Der Wanderer und Naturliebhaber ist nicht nur Gast des jeweiligen Grundeigentümers, sondern auch Gast

in der Wohnung der Wildtiere. Verhalten wir uns als Gast so, wie wir es auch von Besuchern in unserer Wohnung erwarten. Es sollten daher beim Wandern

 ausschließlich öffentliche Wege oder markierte Routen benutzt werden. Hunde sollten immer an der Leine geführt werden. Diese einfachen Ein-schränkungen beeinträchtigen den Erholungswert der Natur nicht.

 

Bitte beachten:

Das Betreten von Feldflächen wie Äcker, Wiesen, Brachen oder Stillegungsflächen ist nur mit Zustimmung des Grundeigentümers erlaubt. (Gleiches gilt auch für das Reiten oder das Befahren solcher Flächen).

Waldflächen dürfen zu Erholungszwecken zu Fuß betreten werden. Gesperrte Gebiete bleiben auch im Wald „tabu“. Das Reiten auf oder das Befahren von Waldflächen ist nur mit Zustimmung des

Grundeigentümers erlaubt.

 


  Durch jagd- und naturschutzrechtliche Bestimmungen sind insbesondere verboten:
  •   Jede mutwillige Beunruhigung und Verfolgung von Wildtieren sowie jede Beschädigung  oder Vernichtung von wildwachsenden Pflanzen oder     freilebenden Tieren.
  •   Das Berühren und Aufnehmen von Jungwild.
  •   Jede Beunruhigung, Beschädigung, Zerstörung oder Entfernung von Nestern der Vögel und Brutstätten anderer freilebender Tiere.
  •   Die Vernachlässigung der Verwahrungs- und Aufsichtspflicht gegenüber Hunden in einer solchen Art, daß diese abseits öffentlicher Wege umherstreunen oder wildern.
  •   Ein Jagdgebiet abseits öffentlicher Straßen und Wege mit Hunden zu durchstreifen Rechtsgrundlagen: § 17 und § 18 NÖ Naturschutzgesetz; § 77a,     § 97 und § 135 Abs. 1 Z 6 b sowie Z 25 NÖ Jagdgesetz

Zum Wohle unserer Natur sollten diese wenigen Bestimmungen und Empfehlungen von uns allen berücksichtigt werden.

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